Katasterberechnung des Gebäudes für die Inbetriebnahme
Die Katasterberechnung des Gebäudes umfasst die Bestimmung des Gebäudes und einer Gruppe von Räumen an einem Grundstück mit den entsprechenden Daten sowie die Erstellung eines Aktenpakets, das diese Informationen abbildet. Auf Anfrage erstellt der Staatliche Landdienst (VZD) die Inventarisierungsakte – eine aktuelle Katastervermessung des Gebäudes oder der Raumeinheiten oder der Ingenieurbauten, ohne dass eine Vermessung vor Ort erforderlich ist.
Die Inventarisierungsakte ist erforderlich für: Registrierung von Gebäuden im Grundbuch; Abwicklung von Erbschaften; Erstellung von Bauprojekten; Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen; Einreichung von Unterlagen bei Banken und für andere Zwecke.
Dokumentation für die Inbetriebnahme eines Gebäudes
Antrag auf Erstellung der Inventarisierungsakte.
Eines der Dokumente, das das Eigentumsrecht am Gebäude bestätigt.
Wenn das Gebäude eine Adresse hat, aber nicht im Adressregister eingetragen ist, ist eine Entscheidung der Gemeinde über die Zuweisung der Adresse erforderlich.
Entscheidung der Gemeinde über die Namensvergabe für das Gebäude, falls ein Name vergeben wurde.
Kopie des Antrags auf Erbschaftsannahme, falls die Person im Antrag beim Notar ihren Wunsch zur Annahme des Erbes geäußert hat.
Erhebungsbogen zur Grundstücksgestaltung für jedes Gebäude.
Vollmacht, falls der Empfänger der Inventarisierungsakte ein bevollmächtigter Vertreter des Eigentümers.
Bedingungen für die Katasterberechnung zur Inbetriebnahme eines Gebäudes
Person, Eigentümer des Gebäudes, oder falls nicht vorhanden – gesetzlicher Eigentümer.
Gruppe von Personen, alle Miteigentümer oder einer der Miteigentümer mit Vollmacht.
Person mit Baurecht, basierend auf der Eintragung im Grundbuch, wenn ein nichtwohnliches Gebäude errichtet wurde.
Person, deren Rechte oder Pflichten durch Gericht festgelegt wurden.
Person, die die Annahme der Erbschaft erklärt hat, unter Vorlage einer Kopie des Antrags.
Staatliche Organisation oder Gemeinde, gemäß dem Gesetz über die Entziehung von Immobilien, mit der Verpflichtung, diese im Grundbuch einzutragen.
Andere Person, der durch Gesetz solche Rechte eingeräumt wurden.
Kommunale Verwaltung, zur Verwaltung der Grundsteuer, sofern sie selbst nicht Kataster-Subjekt ist.
Bevollmächtigte Person der oben genannten Personen.
Die Katasterberechnung wird vom Staatlichen Landdienst (VZD) durchgeführt: kadastrs.lv
Die Kosten hängen von der Wohnfläche des Hauses und der Entfernung von Riga ab.
Zum Beispiel kann ein Haus in Riga mit einer Gesamtfläche von 120 m² etwa 300 EUR kosten.
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